Wiederannahme eines früheren Namens
Sind Sie verwitwet oder rechtskräftig geschieden, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben. Bitte sprechen Sie dazu persönlich bei uns vor.
Erforderliche Unterlagen
Bitte bringen Sie folgende Dokumente mit:
Wirksamkeit der Erklärung
Die Namenserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Standesamt zugeht, welches das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist.
Gebühren
Für die Wiederannahme eines früheren Namens wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben.
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Doppelnamen
Der Ehegatte, dessen Geburtsname oder bisheriger Familienname nicht Ehename wurde, kann dem Ehenamen den bisher geführten Namen oder seinen Geburtsnamen hinzufügen, d. h. voranstellen oder anfügen, wenn der Ehename eingliedrig ist. Besteht der Name, der hinzugefügt werden soll, aus mehreren Teilen, kann nur ein Teil vorangestellt oder angefügt werden.
Die Erklärung über die Annahme eines Doppelnamens kann auch nach der Eheschließung erfolgen.
Ein späterer Widerruf auf den Ehenamen ist einmal möglich, allerdings kann dann keine erneute Hinzufügung erklärt werden.
Erforderliche Unterlagen
Bitte bringen Sie folgende Dokumente mit:
Wirksamkeit der Erklärung
Die Namenserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Standesamt zugeht, welches das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist.
Gebühren
Für die Namenserklärung wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben.
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Nachträgliche Erklärung eines Ehenamens
Haben Sie bei Ihrer Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, können Sie das jederzeit nachholen. Dazu ist eine gemeinsame Vorsprache im Standesamt notwendig.
Erforderliche Unterlagen
Bitte bringen Sie folgende Dokumente mit:
Wirksamkeit der Erklärung
Die Namenserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Standesamt zugeht, welches das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist.
Gebühren
Für die nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens wird eine Gebühr von
30,00 € erhoben.
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Namensführung
Auf den folgenden Seiten erhalten Sie Informationen zur Namensführung in der Ehe oder nach Auflösung der Ehe.
Im Einzelnen sind beim Standesamt folgende Erklärungen möglich:
Allgemeines
Bitte beachten Sie, dass für alle Namenserklärungen eine persönliche Vorsprache der Beteiligten notwendig ist.
Für jede Namenserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben.
Wirksam wird die jeweilige Namenserklärung grundsätzlich mit dem Zugang bei dem Standesamt, welches das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist.